Satzung des BzV-Neubrandenburg
Bezirksverein der Kehlkopfoperierten
Neubrandenburg e.V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Bezirksverein der Kehlkopfoperierten Neubrandenburg e. V.
( Kehlkopflose, Rachen- und Kehlkopfkrebs-Erkrankte und Halsatmer )
2. Sitz des Vereins ist Neubrandenburg
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neubrandenburg unter der
Nr. 478 am 09.02.1995 eingetragen.
4. Der Verein ist Mitglied im Bundesverband der Kehlkopfoperierten e. V. und im
Landesverband der Kehlkopfoperierten Mecklenburg / Vorpommern e. V. und
Juristische Person.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Verein dient dem Zwecke, alle Kehlkopflosen in einer Gemeinschaft zusammenzu-
fassen, um zeitgerechte Sozialarbeit zum Wohle aller Kehlkopflosen zu leisten, um eine
Isolierung des Einzelnen, die allein schon durch den Verlust der Stimme bedingt ist,
vorzubeugen.
2. Alle Maßnahmen, insbesondere sprachlicher, medizinischer, gesundheitlicher und
beruflicher Rehabilitation Kehlkopfloser zu fördern.
3. Den Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder zu pflegen, gleichartige Bestrebungen zu
Koordinieren und gemeinsame Maßnahmen durchzuführen.
4. Der Verein will mit geeigneten Mitteln und in enger Zusammenarbeit mit anderen
Verbänden, Behörden, privaten Firmen, Banken und Intuitionen für ein besseres
Verständnis der Kehlkopflosen und Erkrankten sowohl bei der Öffentlichkeit als auch bei
den Angehörigen, Verwandten und Bekannten sorgen und damit diese in der
Rehabilitation einbeziehen.
5. Der Verein legt großen Wert auf eine gute Zusammenarbeit mit allen
Organisationen und Verbänden, die gleiche Ziele verfolgen, dabei ist darauf zu achten,
das Interessen Dritter nicht verletzt werden.
6. Der Verein wird Präventionsmaßnahmen gegen Alkohol- und Nikotinmißbrauch an
Schulen, in Firmen und Kasernen durchführen um auf die Gefahren von Kehlkopfer-
krankungen aufmerksam zu machen. Präventionsmaßnahmen mit Jugendlichen können
auch Beschäftigungsmaßnahmen sein. Eine Zusammenarbeit mit Behörden, Firmen und
anderen Organisationen wird ausdrücklich gewünscht.
7. Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Behinderte.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung.
3. Alle Mittel und etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwandt werden. Die Mitglieder dürfen Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als
Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
4. Es darf kein Mitglied oder eine andere Person durch überhöhte Vergütung oder
Ausgaben, die nicht den Zweck des Verbandes dienen, begünstigt werden.
5. Die Tätigkeit der Organe des Bezirksvereines ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Vorstandes und deren Beauftragte können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Die Vergütungen dürfen nicht unangemessen hoch sein (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO). Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereines.
6. Der Verein ist selbstlos tätig; er erfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittel des Vereins
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
2. Verein erhält die Mittel zur Durchführung und Erfüllung seiner Aufgaben aus folgenden
Einnahmequellen:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) Öffentliche Zuschüsse
d) Sonstige Zuwendungen
§ 5 Mitgliedschaft
1. Vereinsmitglieder kann jede juristische Person und jede natürliche Person ab
14 Jahre werden.
2. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheid die
Mitgliederversammlung.
3. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
4. Jedes Mitglied wird unmittelbar Mitglied im Landes- und Bundesverband.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.
6. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muß mit einer Frist von drei
Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
7. Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet die Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied gegen die Interessen oder Satzung des Vereines verstößt.
8. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der
Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
§ 6 Beiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit
bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung, als höchstes Organ des Vereins, wird vom Vorstand nach
Bedarf, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen, oder wenn 1/3 der
Mitglieder schriftlich die Einberufung verlangt. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen.
2. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, daß der Gegenstand bei der Berufung
Bezeichnet wird.
3. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist stimmberechtigt.
Satzungsänderungen bedürfen 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Änderung
der Ziele und Aufgaben bedarf einen einstimmigen Beschluß.
4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom
Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
5. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) Wahl des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
d) Festlegung der Beiträge
e) Änderung der Satzung
f) Auflösung des Vereins
g) Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern
h) die durchzuführende Revisionen
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 4* Mitgliedern,
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassierer
- dem Schriftführer.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer, die den Verein jeweils allein zu vertreten berechtigt sind.
3. Der Vorstand vertritt den Verband im Rechtsverkehr, er kann jedoch durch Beschluß
einen Vertreter für den Abschluß im Rechtsverkehr benennen.
4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Der Vorstand wird von der Mitglieder-
versammlung gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder ist ein
Vorstandsmitglied für längere Zeit oder dauernd verhindert, so hat der Vorstand das
Recht auf Selbstergänzung, jedoch bedarf dies der Bestätigung durch die nächste
Mitgliederversammlung.
6. Der Vorstand tagt bei Bedarf, jedoch mindestens 1 x im Quartal, auf verlangen eines
Vorstandsmitgliedes hat der Vorsitzende umgehend eine Tagung einzuberufen.
7. Der Vorstand ist mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
8. Der Vorstand kann durch Mißtrauensantrag von 2/3 der Mitgliederversammlung
abberufen werden, wenn in der gleichen Versammlung durch einfache
Stimmenmehrheit ein neuer Vorstand gewählt wird.
§ 10 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluß der ordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst
Werden.
Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von 3/4l der erschienenen Mitglieder
erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an:
- Bundesarbeitsgemeinschaft „ Hilfe für Behinderte e. V. „
Kirchfeldstr. 149, in 40215 Düsseldorf
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat.
3. Die Haftung erfolgt mit dem Vermögen des Vereins, die Mitglieder haften
nicht mit Ihrem Vermögen für die Verbindlichkeiten des Vereins.
Die Satzungsänderung von § 2 Abs. 7, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 2 wurde von der Mitgliederversammlung einstimmig verabschiedet.
Neubrandenburg, den 08. April 2015
-------
*) gemäß Änderungsbeschluss vom 4. September 2019